Art. 1 [Ziele der Vereinigung]
Es wird eine Vereinigung Deutscher, Italienischer und Französischer
Verwaltungsrichter gegründet, und zwar im Geiste der Zusammenkunft in Venedig am
26.3.1993.
Die Vereinigung verfolgt folgende Ziele:
1. Austausch von Berufserfahrungen, auch im Rahmen des europäischen Gemeinschaftsrechts;
Rechtsvergleichung des Verwaltungs- und Verwaltungsprozeßrechts in den europäischen
Ländern;
2. periodische Zusendung von Gesetzen oder auch von Gesetzesentwürfen im Bereich des
öffentlichen Rechts, soweit von gemeinsamen Interesse;
3. Behandlung der Stellung des Verwaltungsrichters/ der Verwaltungsrichterin in der
jeweiligen Rechtsordnung, und zwar sowohl in seinem/ihrem Richteramt als auch als Mitglied
von Standesorganisationen;
4. Austausch der jeweiligen Satzungen, der periodischen Verbandszeitschriften an die
Mitglieder sowie der juristischen Fachliteratur, einschließlich des Schriftgutes der
nationalen Tagungen;
5. Organisation von Studienaufenthalten sowie von Aufenthalten zum Kennenlernen der
Arbeitsweise bei deutschen, italienischen und französischen Verwaltungsgerichten für
richterliche Mitglieder, die darum ersuchen;
6. Ausrichtung von gemeinsamen Tagungen bei den Richterakademien über Themen von
aktuellen Interesse;
7. Förderung der persönlichen Kontakte unter den Mitgliedern sowie unter den
Familienangehörigen;
8. Organisation von Studien Aufenthalten sowie Aufenthalten zur Verbesserung der
Arbeitsweise und der Sprachkenntnisse in Deutschland, in Italien und in Frankreich für
die Vereinsmitglieder und deren Familienmitglieder mit der Möglichkeit bei den Familien
Gastaufenthalt zu bekommen;
9. Organisation von Fachtagungen in den Drei Ländern in periodischer Folge;
10. Förderung der Partnerschaften zwischen Verwaltungsgerichten der drei Ländern;
11. Gemeinsamer Besuch beim Europäischen Gerichtshof, Europarlament in Straßburg und
europäischen Behörden;
12. jede weitere Initiative, welche vom Leitungsausschuß zur Erreichung der Zielsetzungen
der Vereinigung beschlossen wird.
Art. 2 [Mitglieder]
Mitglieder der Vereinigung können Verwaltungsrichter und
Verwaltungsrichterinnen im Dienst und im Ruhestand werden.
Weiter können Mitglieder werden ehemalige Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen,
Staatsadvocaten bzw. Landesanwälte und Juristen des öffentlichen Dienstes.
Hochschullehrer des öffentlichen Rechts sowie am Verwaltungsrecht interessierte
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen.
Art. 3 [Erwerb und Verlust der Mitgliederschaft]
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Leitungsausschuß.
Sämtliche Mitglieder sind für die Leitungsfunktionen wählbar.
Die Eigenschaft als Mitglied geht durch Austritt aus der Vereinigung oder durch
Ausschluß, der von Leitungsausschuß beschlossen wird, verloren. Vor der Beschlußfassung
ist das betroffene Mitglied zu hören.
Art. 4. [Mitgliedsbeitrag]
Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedersbeitrag zu
entrichten.
Art. 5. [Organe der Vereinigung]
Organe der Vereinigung sind:
a. die Versammlung
b. die Leitungsausschuß
c. der Präsident
d. die Vizepräsidenten
Art. 6 [Aufgaben der Versammlung]
Die Versammlung ist das für sämtliche, den Vereinszielen
entsprechenden Sachgebieten zuständige Beschlußorgan, mit Ausnahme der Sachgebiete, die
dem Leitungsausschuß vorbehalten sind.
Die Einladung kann durch die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Vereinigung oder
der nationalen Vereinigungen erfolgen und hat das Datum und den Ort der Versammlung sowie
die Tagesordnung zu enthalten.
Art. 7 [Beschlußfähigkeit der Versammlung]
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und wenigstens ein Fünftel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend oder
vertreten ist.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Abgegebenen Stimmen gefaßt.
Die Versammlung wählt alle drei Jahre:
a. ihre(n) Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen); Art. 8 gilt entsprechend;
b. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Leitungsausschußes, und zwar je zwei aus
Deutschland, Frankreich und Italien sowie je zwei Ersatzmitglieder.
Mitglieder der Vereinigung können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht von teilnehmenden
Mitgliedern vertreten lassen.
Art. 8 [Wahl des Leitungsausschußes]
Der Leitungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und
eine(n) erste(n) und zweite(n) Vizepräsidenten/in der Vereinigung, und zwar einen/eine
aus jedem der drei Länder.
Alle drei Jahre wird für die obige Wahl das Prinzip der Rotation in der Weise angewandt,
daß das Land, das bisher den Präsidenten gestellt hat, künftig den zweiten
Stellvertreter stell, das Land mit dem bisherigen ersten Stellvertreter den Präsidenten,
das Land mit dem bisherigen zweiten Stellvertreter den ersten Stellvertreter und so
weiter.
Art. 9 [Aufgaben des Leitungsausschußes]
Der Leitungsausschuß
a. beschließt sämtliche Maßnahmen, die notwendig sind, um die Vereinstätigkeit gemäß
den Beschlüssen der Versammlung durchzuführen;
b. beschließt die Eiberufung der Versammlung wenigstens einmal innerhalb seiner Amtszeit
und lädt zur Neuwahl des Leitungsausschußes ein;
c. setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Die Versammlung kann hierzu Beschlüsse
fassen;
d. ergreift, auf dem Dringlichkeitswege, jede Initiative im Rahmen der Zielsetzungen der
Vereinigung;
e. verfaßt den Haushaltsvoranschlag und die Jahresabschlußrechnung;
f. beruft in jedem Land einen Schatzmeister und einen Stellvertreter.
Art. 10 [Befugnisse des Präsidenten]
Der Präsident kann auf dem Dringlichkeitswege die Aufgaben des Leitungsausschußes
wahrnehmen, wobei er verpflichtet ist, die ergriffenen Maßnahmen dem Leitungsausschuß in
der nächstfolgender Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 11 [Beschlußfähigkeit des Leitungsausschußes]
Der Leitungsausschuß tagt wenigstens einmal im Jahr; er ist auf Antrag
von wenigstens drei seiner Mitglieder einzuberufen. Er ist beschlußfähig, wenn
wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Präsidenten den Ausschlag.
Art. 12 [Vertretung der Vereinigung]
Dem Präsidenten obliegt die Vertretung der Vereinigung; er beruft den
Leitungsausschuß ein und hat dessen Vorsitz inne. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird
er vom 1. Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom 2: Vizepräsidenten vertreten. Der
Präsident und die Vizepräsidenten haben auch die Aufgabe, die Verbindungen mit den
Mitgliedern ihres Herkunftslandes aufrechtzuerhalten.
Art. 13 [Ehrenamt, Wiederwahl]
Sämtliche Leitungsfunktionen sind ehrenamtlich. Die Wiederwahl ist
zulässig.
Art. 14 [Satzungsänderungen]
Abänderungen der Satzung werden von Leitungsausschuß oder von einem
Sechstel der Mitglieder vorgeschlagen und sind von der Versammlung zu beschließen.
Art. 15 [Sitz der Vereinigung]
Der Leitungsausschuß bestimmt den Sitz der Vereinigung.
Art. 16 [Finanzierung der Vereinigung]
Die Einkünfte der Vereinigung bestehen aus den Mitgliedsbeiträgen und
aus allfälligen Zuwendungen seitens Dritter zur Durchführung einzelner Initiativen der
Vereinigung.
Art. 17 [Gemeinnützigkeit]
Der Verein verfolgt keinerlei wirtschaftliche Interessen, sondern
ausschließlich gemeinnützige Ziele.
Die nationalen Sektionen sind berechtigt, sich zur Erlangung des Status der
Gemeinnützigkeit die Rechtsform eines eingetragenen Vereins zuzulegen.
Art. 18 [Europäische Länder]
Die Vereinigung ist offen für die Aufnahme von Mitgliedern aus anderen
europäischen Ländern.
Brescia, den 25. Oktober 1997
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